Allgemeine Informationen
Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung
Mit der Unterbringung in der EAE Neumünster ist man dazu verpflichtet, hier zu wohnen. Der Aufenthaltsbereich ist auf die Stadt Neumünster beschränkt. Wenn Sie diesen Bereich verlassen möchten, benötigen Sie während Ihres Asylverfahrens eine Erlaubnis durch die Behörden.
Rechte in der Erstaufnahmeeinrichtung
Für die Zeit der Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung erhalten Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies umfasst zum Beispiel die medizinische Versorgung, das Essen in der Kantine und einen regelmäßig ausgezahlten Bargeldbetrag (Verantwortlichkeit Landesamt).
Die Zimmer, in denen Sie wohnen, sind rechtlich vergleichbar mit einer eigenen Wohnung.
Wenn Sie eine Beschwerde haben, steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich persönlich an das DRK zu wenden, eine anonyme Beschwerde in den Beschwerdebriefkasten in Haus 3 einzuwerfen oder an die Mailadresse des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge (request@lfa-landsh.de) zu schreiben.
Pflichten in der Erstaufnahmeeinrichtung
Wir erwarten von allen ein gewaltfreies Zusammenleben und Respekt und Akzeptanz für alle Geflüchteten Menschen. Mitwirkungspflichten bei Behörden (Erreichbarkeit), Wahrnehmung von Terminen, ärztliche Erstuntersuchung, Hausordnung, Schulpflicht für Kinder.